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Stellungnahme zur Vorlage bei der Krankenkasse zur Beantragung eines Rehabilitationsverfahrensvon
Professor Dr. med. Helmut W. Minne, Klinik DER FÜRSTENHOF, Am Hylligen Born 7, 31812 Bad Pyrmont Ende des vergangenen Jahres wurde mir die Patientin zur differential-diagnostischen Abklärung und zur Bewertung der therapeutischen Optionen in meiner Ambulanz vorgestellt. Bei der Patientin besteht eine klinisch manifeste (fortgeschrittene) Osteoporose. Der für diese Krankheit charakteristische Verlust an Knochenmasse sowie die hieraus resultierende Zerstörung der Mikroarchitektur haben bereits atraumatische Frakturen ermöglicht. Es handelt sich somit um eine klinisch manifeste (fortgeschrittene) Osteoporose. Dabei ist epidemiologischen Untersuchungen zufolge, von einem exponentiellen Anstieg des Risikos weiterer Frakturen auszugehen. Bei der Patientin steigt mit zunehmendem Alter auch das Risiko weiterer extravertebraler Frakturen, unter anderen Oberschenkelhalsbrüche. Es besteht eine absolute Indikation zur spezifischen Therapie, weil allein hierdurch das Risiko zukünftiger Frakturen erneut gesenkt werden kann. Es herrscht weltweit Übereinstimmung darüber, dass bei Patienten mit klinisch manifester Osteoporose neben einer heutzutage möglichen spezifischen Pharmakotherapie alle Möglichkeiten der nichtpharmakologischen Behandlungsmaßnahmen zu nutzen sind. Hierzu zählt auch die Möglichkeit einer gezielten und systematischen Rehabilitationstherapie, dies mit folgenden Zielen:
Im IX. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) ist der Anspruch von Menschen auf Rehabilitationsmaßnahmen gesetzlich geregelt. Die Paragraphen 1-4 beschreiben ausführlich, wann und warum ein Rehabilitationsanspruch besteht. Hier gilt, dass bereits das Risiko zukünftig bei alltäglichen Verrichtungen behindert zu sein, die Veranlassung spezifischer Rehabilitationsmaßnahmen begründet. Festgelegt ist darüber hinausgehend, dass Patienten Einfluss auf die Auswahl der klinischen Einrichtungen nehmen können. Bevorzugt werden dabei solche Kliniken, deren Qualifikation ausgewiesen ist. Die Empfehlung, die Kosten für ein stationäres Rehabilitationsverfahren in unserem Hause zu übernehmen, wird, auch SGB IX berücksichtigend, wie folgt begründet: Die Patientin ist bedroht, unbehandelt eine weitere erhebliche Verschlimmerung der bestehenden klinisch manifesten Osteoporose hinnehmen zu müssen. Dies wird ihre Leistungsfähigkeit zunehmend einschränken und das Risiko zukünftiger Abhängigkeit von Fremdhilfe steigern und möglicherweise zur Pflegebedürftigkeit führen. Im Rahmen eines stationären Rehabilitationsverfahrens werden die oben angeführten besonders zur Behandlung der Osteoporose modellhaft entwickelten, komplexen Maßnahmen der Therapie und Gesundheitserziehung durchgeführt. Unser Haus steht hierfür als eines der in Deutschland führenden Einrichtungen zu Verfügung. Es wurden spezifische Behandlungsabläufe entwickelt. Darüber hinausgehend werden durch andauernde wissenschaftliche Untersuchungen durch das der Klinik angeschlossene Bad Pyrmonter Institut für klinische Osteologie Gustav Pommer e.V. optimiert und ständig weiterentwickelt. Die Leistung unserer Einrichtung findet u.a. darin seinen Niederschlag, dass wir seit Jahren mit Frau Professor Mehrsheed Sinaki, Mayo-Clinic, Rochester, USA, für die American Society for Bone and Mineral Research anlässlich ihrer Jahrestagungen Seminare zur Rehabilitation von Patienten mit Osteoporose durchführen. Darüber hinausgehend sind wir nach ISO DIN EN 9001 seit Jahren zertifiziert, so dass die Prozessqualität laufend adäquater Kontrollen unterliegt. Darüber hinausgehend läuft ein kontiniuerliches Programm zur Sicherung der Ergebnisqualität als fester Bestandteil der Klinik-Routine. Aus den hier dargestellten Gründen möchte ich darum bitten, die Kostenübernahme für ein stationäres Rehabilitationsverfahren in unserem Hause zum Nutzen ihrer Patienten zuzusichern. Bad Pyrmont 2002 Professor Dr. med. Helmut W. Minne Facharzt Innere Medizin - Endokrinologie |